1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge des Verlages, sofern sich nicht aus den im folgenden unter B für Beilagen und C für Beikleber abgedruckten Bedingungen etwas Spezielleres ergibt.
2. Anzeigenauftrag im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Interessenten in DER STEUERZAHLER oder einer Landesbeilage zum Zwecke der Verbreitung.
3. Der Verlag behält sich vor, sämtliche Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – sowie Beilagenaufträge abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
Bei der Erteilung von Aufträgen für Beilagen und Beikleber ist die Vorlage eines Musters erforderlich. Der Auftrag wird für den Verlag erst nach Vorlage des Musters der Beilage oder des Beiklebers und deren Billigung bindend.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
4. Anzeigen und Fremdbeilagen werden in den vom Verlag bestätigten Nummern veröffentlicht. Sind bestimmte Nummern nicht vereinbart, werden Anzeigen innerhalb der vereinbarten Frist veröffentlicht. Ist eine solche nicht vereinbart worden, so sind die Anzeigen innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß abzurufen. Räumt der Anzeigenauftrag das Recht zum Abruf mehrerer Anzeigen ein, ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln. Sofern die erste Anzeige nicht in einer bestimmten Nummer erscheinen soll, kann sie in der nach Vertragsschluss folgenden Nummer veröffentlicht werden.
5. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Treffen beschädigte Druckunterlagen erst unmittelbar vor Drucklegung des Blattes bei dem Verlag ein, so hat der Auftraggeber die aus den erforderlichen Sonderbemühungen des Verlages entstehenden Kosten zu tragen.
6. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Fristen mitgeteilt werden.
Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht bis zum Anzeigenschluss zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
7. Der Verlag gewährleistet die Wiedergabe der Anzeige in der üblichen Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
8. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
9. Matern, Klischees usw. werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Abwicklung des Auftrages.
10. Der Verlag kann Vorauszahlungen fordern.
Bis zum Eingang der geforderten Vorauszahlung ist der Verlag berechtigt, die Ausführung des Auftrages zurückzustellen. Kann deshalb die Anzeige nicht in der vereinbarten Nummer erscheinen, erwachsen dem Auftraggeber hieraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag.
11. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart worden ist.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die üblichen Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel während der Laufzeit eines Anzeigenauftrages für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen und die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung der offenstehenden Rechnungsbeträge und der geforderten Vorauszahlungen zurückstellen,
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die Anzeige in der beim Verlag üblichen Form gesetzt und die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
13. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Reklamationen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden, außer. wenn es sich um nicht offensichtliche Mängel handelt.
14. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige.
Der Verlag haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und für Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Die Haftung ist dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt.
15. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist bei Klage Gerichtsstand der Sitz des Verlages.
B Besondere Bedingungen für Fremdbeilagen (es gelten grundsätzlich die techn. Richtlinien und Anlieferungsbedingungen der Druckerei)
16. Beilagen sind der Zeitschrift lose beigefügte Drucksachen mit einem Mindestformat von 105 x 148 mm bis zu einem Höchstformat von 190 x 277 mm (Einzelblätter größer DIN A6 bis zum Format von 210 mmx 297 mm müssenein Mindestflächengewicht von 115 g/m² aufweisen.Einzelblätter im FormatDIN A6 dürfen ein Flächengewicht von 150 g/m² nichtunterschreiten). Rückenstärke nicht mehr als 2 mm.
Die Beilagen müssen aus einem Teil bestehen oder durch Umschlag, Heftung oder Klebung so zusammengehalten werden, dass sie als ein Teil verarbeitet werden können. Weitere technische Details sind mit dem Verlag/ der Druckerei zu klären.
17. Der Auftrag muss mindestens bis zum in den jeweils aktuell gültigen Mediadaten des Verlags genannten Anzeigenschlusstermin erteilt werden.
18. Beilagen müssen einwandfrei verarbeitet und verpackt frühestens 30, spätestens 14 Tage vor Erscheinen der Nummer frei Druckerei geliefert werden an:
DierichsDruck+Media GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 168, D-34121 Kassel
Die Begleitpapiere müssen Angaben übera) zu belegendes Objekt,b) Ausgabennummer, c) Beilagen-, Beihefter- bzw. Beiklebertitel, d) Anzahl der Exemplare auf der Palette, e) Gesamtanzahl und Anzahl der Paletten, f) Palettengewicht, g) Absender und Empfänger, h) Raum für Vermerkeenthalten. An jeder Verpackungseinheit soll sichtbar ein Beilagenmuster angebracht sein.
C Besondere Bedingungen für Beikleber (es gelten grundsätzlich die techn. Richtlinien und Anlieferungsbedingungen der Druckerei)
19. Beikleber werden auf einer ganzseitigen Basisanzeige so aufgeklebt, dass sie mühelos abgelöst werden können.
Für die Verarbeitung kommen in Frage:
a) Postkarten, oder andere rechteckige, ungefalzte Drucksachen, leere Briefumschläge (Lasche geschlossen),
b) Briefumschläge mit Inhalt (Lasche geschlossen, Höchstgewicht 20 g).
Andere Ausführungen sind nur nach Vereinbarung möglich.
20. Der Beikleber muss ein Mindestformat von 70 x 90 mm haben und darf das Höchstformat von 190 x 190 mm nicht überschreiten. Format für Einfachpostkarte beträgt 105 x 148 mm. Weitere technische Details sind mit dem Verlag/ der Druckerei zu klären.
21. Der Auftrag muss mindestens bis zum in den jeweils aktuell gültigen Mediadaten des Verlags genannten Anzeigenschlusstermin erteilt werden.
22. Beikleber müssen gebündelt, einwandfrei verpackt und maschinell verarbeitungsfähig frühestens 30, spätestens 14 Tage vor Erscheinen der Nummer frei Druckerei geliefert werden an:
DierichsDruck+Media GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 168, D-34121 Kassel
Die Begleitpapiere müssen Angaben übera) zu belegendes Objekt, b) Ausgabennummer, c) Beilagen-, Beihefter- bzw. Beiklebertitel, d) Anzahl der Exemplare auf der Palette, e) Gesamtanzahl und Anzahl der Paletten, f) Palettengewicht, g) Absender und Empfänger, h) Raum für Vermerkeenthalten. An jeder Verpackungseinheit soll sichtbar ein Beiklebermuster angebracht sein.
23. Die Preise erhöhen sich, wenn die Beschaffenheit der Beikleber die Verarbeitung erschwert und dadurch Mehrkosten verursacht werden. Postgebühren werden zusätzlich berechnet. Für Postgebühren können weder Provision noch Skonto berechnet werden.